Wichtige Hinweise zur Wahlwerbung

Aus gegebenen Anlass ist darauf hinzuweisen, dass Veröffentlichungen von Wahlvorschlagsträgern, die im Zusammenhang mit Wahlen herausgegeben werden (z.B. Flyer, Plakate, Wurfsendungen, besprochene Tonträger usw.) Druckwerke im Sinne des § 6 Landespressegesetzes sind.

Sie unterliegen demzufolge der Impressumspflicht nach § 7 Landespressegesetz. So muss auf jedem im Geltungsbereich des Landespressegesetzes erscheinenden Druckwerk Name oder Firma und Geschäftsanschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein. Beim Selbstverlag sind Name und Geschäftsanschrift des Verfassers oder des Herausgebers zu nennen. Die Angabe einer E-Mail genügt den Anforderungen des § 7 Landespressegesetz nicht.

Fehlt es z.B. Plakaten ganz oder teilweise an den gesetzlich geforderten Angaben, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Hieraus folgt nicht zwingend ein Rechtsanspruch auf Beseitigung von Plakaten. Unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen im Wahlkampf hohe Maßstäbe in Bezug auf die Frage der Beseitigung etwaig unzulässiger Plakatierungen. Hiernach dürfen Plakate nur verboten oder entfernt werden, die inhaltlich in diffamierender oder strafbarer Weise Grundrechte anderer verletzen. Ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum erfüllt diese Voraussetzungen nicht.